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Update: FAQ WERKSVERMESSUNG und RV-WV

16.09.2020

Grundsätzliches

Gemeinsame Regelwerke zwischen den Marktpartnern Forst & Holz haben aus Sicht des DeSH per se einen sehr hohen Stellenwert, tragen zur Transparenz bei und schaffen eine verlässliche Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen Rundholzlieferanten und Abnehmern.

Ausdrückliches Ziel des DeSH ist es dabei, international vergleichbare und zweifelsfrei rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen: Waldbesitzer und Sägewerke in Deutschland müssen ohne Bedenken Rundholzkaufverträge, die auf der gemeinsamen Rahmenvereinbarung Werksvermessung (RV-WV) des DFWR und DeSH basieren, unterzeichnen können, ohne dabei unwissend persönliche Haftungsrisiken einzugehen.

Der DeSH steht auch weiterhin ausdrücklich zur RV-WV und möchte die Rahmenvereinbarung gemeinsam mit den Marktpartnern im Dialog zukunftsfähig weiterentwickeln. Erklärtes Ziel des DeSH ist es daher, für eine rechtskonforme Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung einzustehen. Die RV-WV selbst setzt die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Anwendbarkeit der jeweils geltenden Mess- und Eichvorschriften voraus. Als Vertragspartner der Rahmenvereinbarung setzt sich der DeSH dafür ein, die auftretenden Konfliktpotenziale im Zusammenhang mit Maß- und Qualitätsermittlungsprozessen zwischen den Marktpartnern und den im Wettbewerb stehenden Unternehmen einzudämmen. Entsprechend wurde im DeSH-internen Arbeitskreis ein Änderungsvorschlag erarbeitet, der mit wenigen übersichtlichen Anpassungen die Rechtskonformität der RV-WV herstellt.

Zum Hintergrund der RV-WV

Der Deutsche Forstwirtschaftsrat und der Verband der Sägeindustrie (damals VDS) haben 1994 einen Anforderungskatalog fu?r die Werksvermessung von Stammholz vereinbart, der im Laufe der Zeit zur gemeinsamen Rahmenvereinbarung Werkvermessung weiterentwickelt wurde: „Der Deutsche Forstwirtschaftsrat e. V. und der Verband der Deutschen Sa?ge- und Holzindustrie e.V. mo?chten mit dieser Rahmenvereinbarung erreichen, dass bei der Werksvermessung die Einhaltung sa?mtlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und zusa?tzlicher wettbewerbsneutraler Standards im Interesse aller an Rundholzbereitstellungsketten beteiligten Akteure sichergestellt wird“ (Auszug Präambel, Version 2005-01-14)

Grundlage für die Rahmenvereinbarung sind somit zunächst die eich- und messrechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus werden weitere wesentliche Parameter für die kaufmännische Bewertung von Rundholz geregelt (z.B. Abholzigkeit, Krümmung). Die Rahmenvereinbarung schafft damit ergänzend zur gesetzlich vorgeschriebenen Eichung von Messgeräten durch eine zusätzliche Zertifizierung Vertrauen in die Abrechnung über Rundholzvermessungsanlagen.

Zu diesem Papier:

Um den Informationsbedarf hinsichtlich der rechtskonformen Verwendung der RV-WV im Rahmen der Werksvermessung zu decken, beantwortet diese Auflistung diverse „häufig gestellte Fragen“ (FAQs). Wir werden die FAQs online unter www.saegeindustrie.de regelmäßig aktualisieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Geschäftsstellen des DeSH.

Frage: Was ist der „Suchbereich“? Wie unterscheidet sich der Suchbereich bei der Vermessung an der Sortenmitte und an der physikalischen Mitte?

Grundsätzliches Ziel der Werksvermessung ist es, möglichst effizient und auf Basis der mess- und eichrechtlichen Bestimmungen Abrechnungsmaße am Stammholz zu ermitteln.

Bei der Bestimmung des Mittendurchmessers gilt unabhängig vom Messverfahren (beispielsweise Waldmaß) grundsätzlich das langjährige Prinzip, nicht an Astquirlen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten zu messen. Bei der Werksvermessung wird dieses Prinzip über einen Suchbereich umgesetzt, in welchem die beiden Kleinstdurchmesser gesucht werden. Beim geeichten Verfahren auf Basis innerstaatlicher Bauartzulassungen nach altem Recht bzw. Baumusterprüfbescheinigungen nach neuem Recht (Grundlage für das zulässige Inverkehrbringen und die Eichung) von Rundholzmessanlagen beträgt dieser Suchbereich ±15 cm, symmetrisch um die Stammmitte. Auch die RV-WV misst den Durchmesser nicht exakt an der Sortenmitte, sondern verwendet die beiden Kleinstdurchmesser je Messsektion. Abbildung 1 verdeutlicht beispielhaft die Unterschiede der beiden Verfahren:

Abbildung1.jpg
Abb. 1: Geeichtes Verfahren zur Ermittlung des Durchmessers um die physikalische Mitte durch einen Suchbereich im Vergleich zur Ermittlung des Durchmesser um die Sortenmitte nach RV-WV durch Messsektionen
© DeSH

Die Länge der Messsektionen beträgt in diesem Beispiel wie in Deutschland üblich jeweils 20 cm. Die mittlere Messsektion ist in diesem Beispiel symmetrisch um die Sortenmitte angeordnet. Nach RV-WV Ziff. 3.3 (4) wird in jeder Messsektion der Minimaldurchmesser bestimmt.

Nach RV-WV Ziff. 3.4.1.4 (2) werden auch die vor- und die nachgelagerte Messsektion mitberücksichtigt, um auf jeden Fall eine Messung auf einer Beule zu vermeiden (sogenannte „rechnerische Glättung“).

Nach RV-WV geht in diesem Fall ein Bereich von 60 cm (= 3x20 cm) um die Sortenmitte in die Auswertung ein, nach PTB-Merkblatt (als Basis der innerstaatlichen Bauartzulassung) hingegen grundsätzlich von 30 cm (+/- 15 cm). Nach RV-WV darf die Sektionslänge 25 cm lang sein, womit sich ein maximaler Bereich von 75 cm (= 3x25 cm) ergibt.

Frage: Wie werden Rundholzvermessungsanlagen definiert?

Der Regelermittlungsausschuss (REA) nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt auf der Grundlage des Standes der Technik Regeln, Erkenntnisse und technische Spezifikationen für Messgeräte. Entsprechend wurde auch eine Definition für Rundholzvermessungsanlagen im Sinne des Standes der Technik durch den REA verabschiedet. Rundholzvermessungsanlagen sind demnach:

„Messgeräte zur Bestimmung von Längen an Rundholz. Die Messgrößen sind die Messgutlänge und zwei senkrecht zueinanderstehende Durchmesser im Bereich der Mitte. Die Durchmesser werden entweder nach der Methode ‚Fester Winkel‘ und/oder ‚Variabler Winkel‘ bestimmt.“ 1

Diese Definition weicht inhaltlich nicht von der bisherigen Definition von Rundholzmessanlagen ab. Rundholzmessanlagen messen entsprechend bestimmungsgemäß einheitlich auch zwei senkrecht zueinanderstehende Durchmesser an der Stammmitte (d. h. an der physikalischen Mitte). Dies wurde entsprechend in innerstaatlichen Bauartzulassungen der Rundholzmessanlagen abgebildet und ist heute ebenso Grundlage für die Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen. Diese Messung ist im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Eichung auf ihre Messgenauigkeit hin zu überprüfen.

Frage: Welche Auswirkung hat die Verwendung der physikalischen Mitte auf das Abrechnungsmaß?

Bei einem Längenübermaß von 10 cm (physikalische Länge 4,10 m bei einer Nennlänge von 4,00 m) beträgt die Verschiebung zwischen Sortenmitte und physikalischer Mitte 5 cm (siehe Abbildung 1). Die durchschnittliche Abholzigkeit in Deutschland liegt im Bereich von 0,7 cm je Laufmeter. Damit ergibt sich durch die Abholzigkeit bei Verschiebung der Mitte um 5cm eine theoretische systematische Durchmessererhöhung von 0,35 mm (0,7 cm/100 cm × 5 cm). Dazu kommt, dass aufgrund der unterschiedlichen Verfahren bei der Messung an der physikalischen Mitte und der Sortenmitte (nach RV-WV) der Suchbereich bzw. die Messsektionen häufig überlappen.

Entscheidend ist jedoch, dass in die Herleitung des Endpreises neben dem Abrechnungsvolumen ein Preisfaktor (€/fm) zur Anwendung kommt. Damit findet das Messergebnis eine marktgerechte Anpassung.

Frage: „Ist die Verwendung der mit Werksvermessungsanlagen ermittelten Durchmesser an der Sortenmitte für die Ermittlung des Abrechnungsmaßes rechtskonform?“

 

Mit der Novellierung des Mess- und Eichgesetzes taucht diese Frage wiederholt auf. Daher hatte der DeSH-Vorstand und der zuständige Arbeitskreis beschlossen, die bis dato kursierenden Stellungnahmen nochmals ausführlich juristisch prüfen zu lassen und das Ergebnis im Rahmen eines juristischen Gutachtens zum Thema „Mess- und eichrechtliche Zulässigkeit der Rundholzvermessung anhand des Durchmessers an der Sortenmitte“ zu veröffentlichen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Burrer (Noerr LLP, München) kommt in dem Gutachten zu folgendem Schluss (Auszüge):

  • Auf der Grundlage dessen, wie die Werksvermessung durch die im Bestand verwendeten Rundholzmessanlagen und die anschließende Verwendung der Messwerte für die Abrechnung durchgeführt wird, ist die Zulässigkeit der Vermessung an der Sortenmitte zu verneinen.
  • Da die RVR und die RV-WV selbst aber eine gesetzeskonforme Messung und Abrechnung verlangen, ist die Heranziehung der Sortenmitte als Vermessungs- und Abrechnungsgrundlage auch nach der RVR/RV-WV nicht zulässig.
  • Es ist daher sowohl nach den gesetzlichen Vorgaben als auch nach den in der RVR und RV-WV niedergelegten Grundsätzen zur Gesetzeskonformität, d. h. auch nach den vertraglichen Vereinbarungen, das Abrechnungsmaß über die mess- und eichrechtskonform ermittelten und gespeicherten Werte an der physikalischen Mitte zu errechnen. Dies stellt die einzig zulässige Mess- und Abrechnungsmethode im Rahmen der Werksvermessung mit Rundholzmessanlagen dar.

Zur weiteren Erläuterung dazu ein Auszug aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit den entscheidenden Bestimmungen:

§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind ... .

In der folgenden Tabelle eine kurze Übersicht zur Bewertung der Konformität der Messmethode unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Sie finden das Rechtsgutachten mit ergänzenden Ausführungen zu dieser Fragestellung  zum Download unter www.saegeindustrie.de.

 

1Regelermittlungsausschuss bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Braunschweig, „Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes: Stand: 12. Februar 2020“, DOI: 10.7795/510.20200313.

 

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Tab. 1: Bewertung der Konformität der Messmethode unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen
© DeSH

Ganz wesentlich ist dabei, dass die mess- und eichrechtlichen Vorgaben, die bestimmungsgemäße Verwendung der Messgeräte – und insbesondere die gesicherte (manipulationssichere!) Rückführbarkeit der Abrechnung auf die Messergebnisse aus dem geeichten Messgerät (Alibispeicher) im grundsätzlichen Interesse der beiden Marktpartner (Rundholzlieferant und Sägewerk) liegen muss. Diese Einschätzung wurde bereits in der Vergangenheit durch unterschiedliche Stellungnahmen bestätigt, u.a. durch eine Rechtsauskunft der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME), dem Koordinierungsorgan der Eichaufsichtsbehörden der 16 Bundesländer, aus Dezember 2018:

„Für […] Rundholzmessanlagen ist das nach der Formulierung in der Begriffsbestimmung ‚einen oder mehrerer Durchmesser im Bereich der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-Länge‘ ein sehr eingeschränkter Bereich von Messwerten. Der […] Durchmesser im Bereich der Sortenmitte gehört nicht dazu.

Mit dem Rechtsgutachten vom 2.3.2020 wollen wir daher zum einen zu einer Versachlichung der mittlerweile aufgeheizten Debatte um die „Sortenmitte“ beitragen und Klarheit schaffen. Zum anderen sehen wir uns gegenüber den werksvermessenden Unternehmen der Säge- und Holzindustrie – und ausdrücklich auch gegenüber deren Rundholzlieferanten – in der Verantwortung, mit Blick auf die möglichen Rechtsfolgen für die verantwortlichen Personen rechtssichere Rahmenbedingungen bei der Werksvermessung von Rundholz zu schaffen.

Frage: Welche Rechtsfolgen kann die nicht rechtskonforme Verwendung von Messwerten haben und wer haftet?

Im MessEG wird unter §33 (Anforderungen an das Verwenden von Messwerten) ausdrücklich zwischen dem Verwender des Messgeräts und dem Verwender der Messwerte unterschieden:

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt hat und sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

Mit der Feststellung, dass die Durchmesser an der Sortenmitte, ermittelt mit Werksvermessungsanlagen, nicht mit dem MessEG vereinbar sind, stellt die Abrechnung mit dem Abrechnungsmaß basierend auf diesen Durchmessern eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € im Einzelfall geahndet werden kann. Dabei handelt insbesondere derjenige ordnungswidrig, der die Messwerte verwendet. Denn nach MessEG §33 muss der Verwender der Messwerte sicherstellen, dass diese bestimmungsgemäß ermittelt wurden.

Das Gutachten umfasst neben der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts auch die Frage der Rechtsfolgen (Haftung). Herr Rechtsanwalt Dr. Burrer (Noerr LLP, München) kommt zu folgendem Schluss (Auszüge):

  • Adressat der Bußgeldandrohung für Verstöße gegen § 33 MessEG ist in erster Linie der Forstbesitzer/das Forstunternehmen (und dessen verantwortliche Angestellte sowie dessen Geschäftsführer/Leiter) als Verwender der Messwerte.

Sie finden das Rechtsgutachten mit ergänzenden Ausführungen zu dieser Fragestellung  zum Download unter www.saegeindustrie.de.

Wir möchten hier festhalten, dass uns aktuell kein Fall bekannt ist, in dem die Eichämter rechtlich gegen die nach der Rahmenvereinbarung Werksvermessung (RV-WV) ermittelten Durchmesser an der Sortenmitte vorgehen.

Frage: Ist durch die traditionelle Abrechnung anhand der Sortenmitte eine Handelsunsance entstanden – und die Verwendung dadurch im Rahmen der RV-WV rechtskonform?

Eindeutig geregelt ist, dass Privatrecht öffentliches Recht nicht aufheben kann. Eine privatrechtliche Einigung der Abrechnung auf Basis des Durchmessers – ermittelt an der Sortenmitte – (beispielsweise im Rahmen der RV-WV oder bilateralen Verträgen) ist daher nicht mit dem Mess- und Eichgesetz vereinbar. Eine Handelsusance kann zudem entsprechend nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine entsprechende Rechtsnorm entgegen steht.

Aus diesem Grund setzen RVR und die RV-WV selbst eine gesetzeskonforme Messung und Abrechnung voraus. Die Verwendung der Sortenmitte als Vermessungs- und Abrechnungsgrundlage ist daher auch nach der RVR und RV-WV nicht zulässig.

Sie finden das Rechtsgutachten mit ergänzenden Ausführungen zu dieser Fragestellung  zum Download unter www.saegeindustrie.de.

Frage: Welchen Hintergrund hat die Sortenlänge (Bestellmaß) für die Sägeindustrie? Kann weiterhin die Sortenlänge rechtskonform zur Abrechnung verwendet werden?

Bei der Sortenlänge geht es zunächst darum, dem Sägewerk einen fachmännisch ausgeformten Stamm gemäß vertraglicher Vereinbarung zu liefern.

Hintergrund sind standardisierte Längen bei den Schnittholzprodukten. Durch die Lieferung der maßgenauen Längen inkl. Übermaß (für entsprechende Sauberkeitsschnitte) werden sowohl Logistik- als auch Produktionsprozesse ressourceneffizient optimiert. Freiwillige Längenzugaben über den vertraglich vereinbarten Rahmen bzw. den Regelungen in den Rahmenvereinbarungen RVR/RV-WV hinaus können in der Produktion i.d.R. nicht wertschöpfend verwendet werden.

In Tabelle 1 wird ergänzend die eichrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der Sortenlänge bzw. Bestellmaß dargestellt: Zusammengefasst muss zunächst die physikalische Länge eichrechtlich korrekt bestimmt werden und die abgerechnete Sortenlänge auf diese Messung gesichert zurückführbar sein. Diesen Anforderungen werden die Werksvermessungsanlagen sowie die entsprechenden Bestimmungen der RV-WV gerecht.

Die Verwendung der Sortenlänge (Bestellmaß) ist daher zunächst fachlich begründet und zudem rechtlich zulässig.

Sie finden das Rechtsgutachten mit ergänzenden Ausführungen zu dieser Fragestellung  zum Download unter www.saegeindustrie.de.

Frage: Welche Messverfahren sind im benachbarten Ausland üblich?

Grundsätzlich unterscheiden sich die mess- und eichrechtlichen Rahmenbedingungen in Europa erheblich, entsprechend auch die eingesetzten Messgeräte und Messverfahren.

Allerdings ist die Verwendung der Kombination aus physikalischer Mitte und Sortenlänge (Bestellmaß) zur Herleitung des Abrechnungsmaßes in vielen Ländern in Mittel-, Ost- und Südeuropa üblich. Insbesondere kommt die physikalische Mitte in Ländern zur Anwendung, in denen Messgeräte geeicht werden müssen.

Dies ist dadurch begründet, dass die Messung an der Sortenmitte sowohl technisch komplex – als auch eichtechnisch schwer überprüfbar ist.

Frage: Ist die RV WV weiterhin gültig? Welche Rolle spielt die Salvatorische Klausel insbesondere für Kaufverträge?

Die Branche braucht eine zuverlässige, rechtssichere und deutschlandweit einheitliche Regelung zur Bestimmung von Abrechnungsmaß und Qualität. Mit der RV-WV haben wir diese anerkannte gemeinsame Branchenlösung, zu der sich der DeSH eindeutig bekennt.

Unter Ziff. 1.3 ist in der RV-WV das „Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften“ beschrieben. Die RV-WV lässt geltende eichrechtliche Vorschriften unberührt und der RV-WV entgegenstehende geltende bundes- und europarechtliche Vorschriften gehen vor. In der Schlussbestimmung unter Ziff. 6 ist zudem aufgeführt, dass eine nichtige Bestimmung innerhalb der RV-WV automatisch durch die gesetzliche Regelung ersetzt wird. Demnach gilt, unserer Auffassung nach, für die RV-WV bereits jetzt die rechtlich zulässige Messung an der physikalischen Mitte. Bei der Erstellung der RV-WV wurde ganz klar festgehalten, dass die RV-WV gesetzlichen Vorgaben nachgeordnet ist bzw. bei geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst wird. Vergleichbare Regelungen (Salvatorische Klausel) finden sich zudem i.d.R. auch in bilateralen Kaufverträgen.

Ausgehend von den bisherigen Erläuterungen, dass die Verwendung der Sortenmitte zur Bestimmung des Abrechnungsmaßes mit den zugelassenen Rundholzmessanlagen rechtlich nicht zulässig ist, kann die rechtskonforme Regelung, also die Messung an der physikalischen Mitte, bereits jetzt die in der RV-WV beschriebene Messung an der Sortenmitte ersetzen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Burrer (Noerr LLP, München) kommt zu folgendem Schluss (Auszüge):

  • Dies kann auch vertragsrechtlich auf der Grundlage dessen, dass die RVR selbst die Gesetzeskonformität verlangt und dass die RV-WV in ihrer salvatorischen Klausel für die unwirksamen Abrechnungsvorgaben die Anwendung der gesetzlichen Regelungen vorsieht bzw. eine einvernehmliche Neuregelung verlangt, eingefordert werden.

Sie finden das Rechtsgutachten mit ergänzenden Ausführungen zu dieser Fragestellung  zum Download unter www.saegeindustrie.de.

Der DeSH empfielt jedoch ergänzend in den Kaufverträgen das kaufmännische Berechnungsverfahren zur Herleitung des Abrechnungsmaßes festzulegen, so lange die Rahmenvereinbarung RV-WV nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angepasst wurde. Die DeSH-Mitglieder können sich bei Bedarf dazu an die Geschäftsstellen wenden: Unsere Juristen unterstützen gerne bei der Formulierung einer entsprechenden Ergänzung für die Kaufverträge.

Laufende Verträge können trotz salvatorischer Klausel nicht einseitig abgeändert werden, da die Regelungen auch den Preis betreffen, der stets bilateral festzulegen ist. Der DeSH empfiehlt daher in diesem Falle den Rundholzlieferanten auf den Rechtsverstoß aufmerksam zu machen und in beiderseitigem Interesse (Haftung) eine einvernehmliche Lösung auf Basis der rechtskonformen Verwendung der physikalischen Mitte herzustellen.

Für die qualitative Bewertung der Abholzigkeit und Krümmung bedarf es hingegen keiner Änderung. Dort kann weiterhin auf Basis der Sortenmitte bewertet werden. Auch die Abrechnung nach Sortenlänge ist weiterhin zulässig und bedarf keiner Anpassung.

Grundsätzliche Aufgabe der Verbände muss es jedoch sein, die RV-WV im Interesse ihrer Mitglieder zeitnah an die rechtlichen Bestimmungen anzupassen, um verlässliche Rahmenbedingungen für die Marktpartner zu schaffen. Dazu hat der DeSH einen Vorschlag ausgearbeitet, wie die RV-WV mit wenigen Änderungen gesetzkonform ausgestaltet werden kann. Im Wesentlichen muss dabei die Durchmesserbestimmung an die Ermittlung im Eichprozess angepasst werden. Dies ist dringend notwendig, damit der Branchenstandard gesichert wird, da bereits viele Betriebe auf eine Festgehaltsberechnung mit physikalischer Mitte in einer nicht zertifizierten Software-Variante umgestellt haben. Die akkreditierten Zertifizierungsbeauftragen sollen so möglichst bald Anlagen mit eichrechtskonformer Festgehaltsberechnung zertifizieren können.

Frage: Sind nun auch Anpassungen an der Werksvermessungsanlage notwendig?

Um zweifelsfrei rechtskonform zu messen, empfiehlt der DeSH seinen Mitgliedern, die physikalische Mitte als Abrechnungsgrundlage für den geschäftlichen Verkehr zu nutzen.

Grundsätzlich sind geeichte Anlagen in Deutschland darauf ausgelegt, konform zum Mess- und Eichgesetz zu vermessen, d. h. gemäß innerstaatlicher Bauartzulassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung die relevanten Durchmesser im Bereich der physikalischen Mitte zu bestimmen. Uns sind derzeit keine dazu abweichenden Zulassungen bekannt. Daher sind an den Messgeräten selbst keine Anpassungen notwendig.

Bei vielen Werksvermessungsanlagen gibt es bereits die Möglichkeit, zwischen der Vermessung nach RV-WV und Messung nach Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) auszuwählen.

Bei einigen Anlagen ist es jedoch notwendig, die Vermessungsprotokolle zu überarbeiten bzw. die nachgelagerte Buchhaltungssoftware an die Abrechnung auf Basis der geeichten Durchmesser an der physikalischen Mitte anzupassen.

 

Folgende Messergebnisse müssen von jedem Stamm im Protokoll aufgeführt sein:

· Identifikationsmöglichkeit

· Durchmesser 1 (in mm)

· Durchmesser 2 (in mm)

· Gemessene Länge (in cm)

Der DeSH empfiehlt seinen Mitgliedern, sich diesbezüglich im Zweifel an die Hersteller ihrer Vermessungsanlagen zu wenden. In Abstimmung mit den Herstellern der Anlagen kann auch auf ggf. vorhandene Besonderheiten der Anlage eingegangen werden.

Frage: Kann die Einrichtung einer zusätzlichen Protokollvariante nach RV-WV abgelehnt werden?

Nach eingehender juristischer Prüfung der RV-WV können wir grundsätzlich feststellen, dass Unternehmen berechtigt sind, eine weiterer Mess- bzw. Protokollvariante einzurichten:

Die RV-WV sieht insbesondere in Ziff. 2.3 Absatz (4) Ziff. 2.5.3 Absatz (2), Ziff. 3.12 und in Ziff. 8.2.4 sowie in Ziff. 8.3  RV-WV weitere nicht nach der RV-WV zugelassene Protokollvarianten ohne weiteres vor. Dementsprechend ist auch die auf der physikalischen Mitte basierende Vermessung als weitere Vermessungsvariante einzustufen. Es ist zulässig, eine Variante nach RV-WV zu prüfen und auf weitere Vermessungsvarianten – wie bisher – lediglich hinzuweisen.

Es ist lediglich nach den Regelungen der RV-WV zwingend notwendig, sicherzustellen, dass das Vermessungsprotokoll der weiteren Variante (physikalische Mitte) keinen Hinweis auf die Zertifizierung enthält. Diesen Hinweis darf ausschließlich das Vermessungsprotokoll der zertifizierten Variante enthalten. Im Zertifikat ist explizit auf weitere vorhandene Vermessungsvarianten hinzuweisen.

Nicht zuletzt sollten die Rundholzmessanlagen ohnehin grundsätzlich in der Lage sein, eine Messung gemäß den Vorgaben der Bauartzulassung/Baumusterprüfbescheinigung, d. h. an der physikalischen Mitte, durchzuführen und dafür ein entsprechendes Protokoll auszugeben. Denn nur dann kann die Anlage überhaupt bestimmungsgemäß verwendet und entsprechend staatlich geeicht werden.

Frage: Was ist bei Einführung einer zusätzliche Protokollvariante zu beachten?

Die RV-WV unterscheidet u. a. in Ziff 2.3 Absatz (4) zwischen nach RV-WV zulassungsfähigen und nicht zulassungsfähigen Protokollvarianten. Dabei gibt es keine Unterscheidung zwischen „inländischen“ und „ausländischen“ Messverfahren bzw. Protokollvarianten. Der Begriff „zulassungsfähige“ und „nicht zulassungsfähige“ Protokollvarianten beziehen sich dabei ausschließlich auf die RV-WV.

Ist eine Rundholzvermessungsanlage nach RV-WV zertifiziert, gilt ohne eine zusätzliche Vereinbarung im Kaufvertrag das Vermessungsprotokoll nach RV-WV, sofern dies zwischen den Vertragspartnern der üblichen Handhabung entspricht. Die Verwendung einer anderen Protokollvariante bedarf daher einer vertraglichen Vereinbarung im Kaufvertrag (vgl. RV-WV Ziff. 1.2 Absatz (1)) und findet dann außerhalb der RV-WV statt.

Die nach der RV-WV akkreditierte Prüfinstitution hat im Rahmen der Zertifizierung einer Rundholzvermessungsanlage nach RV-WV zu prüfen, ob die zulassungsfähigen Protokollvarianten den Anforderungen der RV-WV entsprechen und die zusätzlichen (nicht zulassungsfähigen) Protokollvarianten keinen Hinweis auf eine Zertifizierung nach RV-WV umfassen. Diesen Hinweis darf ausschließlich das Vermessungsprotokoll der zertifizierten Variante enthalten. Zur Überprüfung hat der Betreiber der Rundholzvermessungsanlagen der akkreditierten Prüfinstitutionen für jede Protokollvariante ein Beispielprotokoll vorzulegen. Eine inhaltliche Prüfung der zusätzlichen Protokollvarianten erfolgt durch die akkreditierten Prüfinstitutionen explizit nicht (siehe RV-WV Ziff. 2.3 Absatz (4)).

Nach RV-WV Anlage 8.9.2 begleiten die akkreditierten Prüfinstitutionen die Umsetzung und schlagen dem Betreiber- und dem Herstellerunternehmen geeignete Maßnahmen vor, um die Anforderungen der RV-WV zu erfüllen.

Frage: Wie erfolgt die kaufvertragliche Abrechnung bei Verwendung einer zusätzlichen Protokollvariante?

Bei Verwendung einer zusätzlichen Protokollvariante ist es notwendig, die kaufvertragliche Abrechnung anzupassen: Bei der Einzelstammvermessung berechnet sich das Abrechnungsmaß („Festgehalt“ oder „Festmaß“) nach folgendem Verfahren (im Wesentlichen analog zum Waldmaß):

Berechnung der Bestelllänge:

Zunächst wird von der Stammlänge das vereinbarte Längenübermaß abgezogen, um daraus die vereinbarte, abrechnungsrelevante Länge (Bestelllänge) zu ermitteln. Das prozentuelle Längenübermaß berechnet sich von der jeweiligen Bestelllänge.

Berechnung des Mittendurchmessers an der physikalischen Mitte:

Ist einer der beiden zur Berechnung des Mittendurchmessers herangezogenen Durchmesserwerte größer oder gleich 20 cm, so werden beide auf ganze Zentimeter abgerundet; auch der arithmetische Mittelwert wird gebildet und dieser ebenfalls auf ganze Zentimeter abgerundet. Sind beide Durchmesserwerte kleiner 20,0 cm, so wird der arithmetische Mittelwert gebildet und dieser auf ganze Zentimeter abgerundet.

Bei der Ermittlung des Durchmessers von unentrindeten Stämmen werden die vereinbarten baumartenspezifische Rindenabzüge angewandt.

Berechnung des Abrechnungsmaßes („Festgehalt“ oder „Festmaß“):

Die Berechnung vom Abrechnungsmaß erfolgt nach der Mittenflächenformel (HUBER’sche Formel) analog zu RV-WV Ziff. 3.4.1.7.

Kaufvertragliche Parameter, die auf der Rechnung aufgeführt werden müssen:

  • Bestelllängen
  • Längenübermaß
  • Rindenabzüge (nur bei Messung mit Rinde)

Der DeSH empfiehlt ergänzend zur Festlegung der physikalischen Mitte als Abrechnungsgrundlage in den Kaufverträgen das kaufmännische Berechnungsverfahren zur Herleitung des Abrechnungsmaßes festzulegen, so lange die Rahmenvereinbarung RV-WV nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angepasst wurde. Die DeSH-Mitglieder können sich bei Bedarf dazu an die Geschäftsstellen wenden: Unsere Juristen unterstützen gerne bei der Formulierung einer entsprechenden Ergänzung für die Kaufverträge.

Laufende Verträge können hingegen trotz salvatorischer Klausel nicht einseitig abgeändert werden. Der DeSH empfiehlt daher, in diesem Falle den Rundholzlieferanten auf den Rechtsverstoß aufmerksam zu machen und in beiderseitigem Interesse (Haftung) eine einvernehmliche Lösung auf Basis der rechtskonformen Verwendung der physikalischen Mitte herzustellen.

Frage: Würde die Umstellung auf das Messverfahren „physikalische Mitte“ auch die Verfahren zur Bestimmung der Qualitätsparameter Abholzigkeit, Krümmung und Ovalität betreffen?

Bei der Umstellung des Mittendurchmessers auf das Messverfahren „physikalische Mitte“ verändert sich lediglich das Abrechnungsmaß und daraus resultierende Stärkeklasse. Eine Umstellung der Bestimmung des Mittendurchmessers betrifft die Bestimmung der Qualitätsparameter Abholzigkeit, Krümmung und Ovalität nicht, da dabei weiterhin die Durchmesser an den vorgesehenen Positionen verwendet werden können.

Die RVR verwendet für die Qualitätssortierung von Stammholz bei der einfachen Krümmung und bei der Abholzigkeit als Bezugsdurchmesser den Mittendurchmesser o. R. Wird in einer zusätzlichen Protokollvariante als Mittendurchmesser das Messverfahren „physikalische Mitte“ verwendet, kommt dieser so ermittelte Mittendurchmesser auch bei der Bestimmung der zulässigen Qualitätsparameter zur Anwendung. Die auf diesem Verfahren basierende Vermessung ist als weitere Protokollvariante einzustufen. Entsprechend handelt es sich um eine nicht nach RV-WV zertifizierte Protokollvariante.

Auch hier ist eine vertragliche Anpassung der Kaufverträge und der kaufvertraglichen Abrechnung erforderlich: Die Qualitätsparameter sollen entsprechend der Verfahren nach RV-WV herangezogen werden. Auf dem auf der physikalischen Mitte basierenden Vermessungsprotokoll darf kein Hinweis auf die Zertifizierung nach RV-WV zu finden sein.

Der DeSH hat einen Vorschlag erarbeitet, wie die RV-WV mit wenigen Änderungen gesetzkonform ausgestaltet werden kann.

Frage: Wie geht es weiter?

Der DeSH ist in enger Abstimmung mit den entsprechenden Vertragspartnern der Säge- und Forstwirtschaft. Beide Seiten sind bemüht, die laufenden Verhandlungen für alle Beteiligten mit einem allgemein anerkannten Ergebnis abzuschließen. Ziel des DeSH ist dabei die notwendige rechtskonforme Anpassung und darüber hinaus die zukunftsfähige Weiterentwicklung der RV-WV als gemeinsame Rahmenvereinbarung.

Bis die Änderungen der RV-WV zur vollständigen Herstellung der Konformität mit dem Mess- und Eichgesetz umgesetzt sind, empfiehlt der DeSH jedoch folgendes Vorgehen:

  1. Umstellung des Messverfahrens auf „physikalische Mitte“
  2. Einführung einer zusätzlichen Protokollvariante
  3. Kaufvertragliche Anpassungen der Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern

 

Hier finden Sie die FAQ als PDF Download (Stand 09/.2020)