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Ein Drittel der Langholztransporte in Baden-Württemberg und Bayern künftig unzulässig - Transport von 20- und 21-Meter-Stämmen nicht mehr zugelassen

20.12.2017

In Baden-Württemberg und Bayern treten derzeit Neuregelungen für Dauerfahrgenehmigungen beim Transport von Langholz in Kraft. Die Kürzung der Fahrzeuggesamtlänge auf nun 25 Meter bedeutet eine nicht nachvollziehbare Abkehr vom ressourceneffizienten Umgang mit dem Rohstoff Holz und bedroht zudem die Wertschöpfung von Waldbesitzern und Sägewerken in Süddeutschland: Ein Drittel der Holztransporte liegen aktuell über 25 Metern.

Die neuen Regelungen in Baden-Württemberg und Bayern ergeben sich aus einer kleinen, aber folgenreichen Neuinterpretation der seit vielen Jahren gültigen Dokumente. Während nach alter Auslegung für die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung die zulässige Gesamtfahrzeuglänge maximal 27 Meter betragen durfte, liegt die neue Gesamtlänge bei höchstens 25 Metern. Ausnahmen sind nur noch bei Lkw mit vorn überragendem Ladekran möglich. De facto darf das Stammholz damit künftig maximal 19,5 Meter lang sein, um mit einer dauerhaften Ausnahmegenehmigung per Lkw in Baden-Württemberg und Bayern transportiert werden zu dürfen.

Ressourceneffizienter Umgang mit dem Holz konterkariert: negative Auswirkungen nicht nur für Waldbesitz und Sägewerke

Die Folgen sind gravierend: Gerade der Privatwald in Süddeutschland verkauft in der Regel Nadelholz mit Stammlängen von mehr als 20 Metern. Für ihn bedeuten die neuen Regelungen eine geringere Stammholzausbeute und damit Ertragseinbußen. Auch die Sägeindustrie ist betroffen: Viele kleine und mittelgroße Nadelholzsäger haben sich auf die besonders ressourceneffiziente und wertoptimierte Nutzung von gerade diesen Längen spezialisiert und fertigen daraus z. B. spezielle Bauprodukte. Eine Befragung der Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher e. V. (AGR) ergab, dass deutschlandweit ungefähr 30 Prozent der Langholztransporte mit mehr als 20 Meter langen Stämmen durchgeführt werden.

Inkrafttreten

Da die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen an die Speditionsunternehmen für drei Jahre ausgestellt werden, wirken sich die neuen Regelungen erst zeitlich versetzt aus. ForstBW, der landeseigene Staatsforstbetrieb, reagierte bereits auf die neue Regelung und kündigte an, spätestens ab Juli 2018 im Verkauf nur noch Stammlängen von maximal 19,5 Metern anzubieten. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg plant eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2019. Bis dahin sollen noch Dauerfahrgenehmigungen erstellt werden dürfen, die weiterhin drei Jahre gültig sind.

Hintergrund

Jedes Bundesland definiert eigenständig die Bedingungen, die vorliegen müssen, damit eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung für den Transport von Langholz erteilt wird. Diese Genehmigungen sind notwendig, da Langholztransporter grundsätzlich die laut Straßenverkehrsordnung gültige Maximallänge von Fahrzeugen von 18,75 Metern überschreiten.

Die Plattform Forst & Holz, das Bündnis der Forst- und Holzwirtschaft, verabschiedete im November ein entsprechendes Positionspapier, das den Erhalt von Dauerfahrgenehmigungen im Langholztransport für Fahrzeuge von bis zu 27 Metern Gesamtlänge fordert.

Anteil der Langholztransporte nach zulässiger Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern in Deutschland (N = 74); Angaben in Prozent; Quelle: AGR-Befragung 2017 (Download Grafik)

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