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Neue Stellungnahme zum Kartellverfahren - DeSH zeigt sich irritiert

27.01.2015

DeSH zeigt sich irritiert über den Sinneswandel des Bundeskartellamtes 

Berlin 27.01.2015 - Im Verfahren um die waldbesitzartenübergreifende Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg zeichnet sich ein Gerichtsstreit zwischen dem Land und dem Bundeskartellamt ab. Die Bonner Behörde hat den ausgehandelten Kompromiss überraschend gekippt. Der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH) zeigt sich irritiert und unterstreicht in einer Stellungnahme die Bedeutung des Einheitsforstamtes.

Anders als in der im Herbst 2014 gemeinsam erarbeiteten Lösung, bewertet das Bundeskartellamt in seinem Anhörungsschreiben nicht mehr nur die Holzvermarktung, sondern auch die forstliche Betreuung in Form von Forsteinrichtung, forsttechnischer Betriebsleitung und Revierdienst als wirtschaftliche Tätigkeit. Deswegen waren die seinerzeit im Rahmen dieser Lösung angebotenen Zusagen für das Land nicht mehr tragbar. Die Strukturreform würde hierdurch eine Dimension annehmen, die weder Land, Kreise und Kommunen akzeptieren wollen. Auch die Sägeindustrie kritisiert den Sinneswandel des Kartellamtes.

"In letzter Konsequenz wäre dies das Ende des Einheitsforstamtes für den Nichtstaatswald", erklärt DeSH-Generalsekretär Lars Schmidt. Die Kommunen kämen bezüglich der Betreuung ins Vergaberecht und wären rechtlich angreifbar, wenn diese wie bislang über den staatlichen Revierdienst liefe. Beharre das Kartellamt auf seiner Position, drohen aus Sicht der Holzindustrie weitreichende Folgen: "Die hohen ökologischen Standards im Wald können ohne die bewährte Betreuung schlicht nicht gehalten werden." Zudem sei für die Holzindustrie kein effizienter und wettbewerbsfähiger Rundholzeinkauf mehr möglich. Gerade Eigentümern kleinerer Flächen sei es aufgrund mangelnder Fachkenntnis ohne Rückgriff auf einen staatlichen Revierdienst nicht möglich, ihren Wald nachhaltig zu bewirtschaften und die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Um die Anforderungen des Kartellrechts zu erfüllen und gleichzeitig die Qualität der Waldbewirtschaftung zu sichern, sah der ursprüngliche Kompromiss vor, den Staatswald in einem eigenen Betrieb auszugegliedern und in Privat- und Körperschaftswäldern außerhalb der Vermarktung die bewährte Forststruktur mit staatlichen Mitarbeitern aufrechtzuerhalten. Einen Grund, diese Lösung infrage zu stellen, sieht der DeSH nicht. In einem Positionspapier heißt es hierzu, alle Tätigkeiten "vor der Waldstraße" seien hoheitliche Aufgaben, die im Interesse der Allgemeinheit und nicht auf Basis unternehmerischer Entscheidungen ausgeübt würden. Damit stützt die Industrie die Sicht der Landesregierung, die die Waldbewirtschaftung aufgrund ihrer Naturschutz- und Erholungsfunktion nicht dem privatwirtschaftlichen Wettbewerb preisgegeben möchte.

Um Klarheit zu schaffen, forciert der DeSH nun eine Änderung des Bundeswaldgesetzes. "Die hoheitlichen Aufgaben müssen per Gesetz definiert werden, um flächendeckend geordnete und möglichst umfassende Zuständigkeiten zu garantieren", so Schmidt.

Hintergrund

Laut der Beschlussvorlage des Bundeskartellamts vom 17.12.2013 dürfte die Landesforstverwaltung Baden-Württemberg (ForstBW) in Zukunft die Vermarktung von Privat- und Körperschaftswäldern aus Wettbewerbsgründen nicht mehr mit übernehmen.

Die der waldbesitzartübergreifenden Bündelung von Nadelstammholz zugrundeliegenden Verträge des Landes Baden-Württemberg mit privaten und kommunalen Waldbesitzern verstoßen nach Ansicht des Bundeskartellamtes als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen gegen das Kartellverbot. Hintergrund ist die der Bündelung immanente Vereinheitlichung der Verkaufspreise von zueinander im Wettbewerb stehenden Anbietern von Nadelstammholz.

Das Bundeskartellamt fordert eine strukturelle Trennung der Holzvermarktung zwischen dem Staatswald einerseits und dem Körperschafts- und Privatwald andererseits. Nach intensiven Verhandlungen hat das Bundeskartellamt dem Land Baden-Württemberg Ende des Jahres 2014 einen Entscheidungsentwurf zur waldbesitzartenübergreifenden Rundholzvermarktung von Nadelstammholz zugestellt. In der rechtlichen Würdigung wird das Verhandlungsergebnis nun grundsätzlich in Frage gestellt.

Als beigeladene Partei des Verfahrens warnt der DeSH vor möglichen Konsequenzen einer übereilten Entscheidung. In seiner Argumentation beruft sich der DeSH auf die Ergebnisse einer Marktstudie der Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher e.V. (AGR). In dieser haben rund 120 Unternehmen aus der Forst- und Holzwirtschaft ihre Einschätzung zum Kartellamtsbeschluss kundgetan. Das Ergebnis: Viele Betriebe wünschen sich eine Bündelung des Rohstoffangebots.