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Ausblick Sägewerkskongress: „Die Regeln des Kartellrechts sind streng und weitreichend“

27.01.2016
Christoph Weinert

Christoph Weinert, Rechtsanwalt, Commeo LLP

Die Frankfurter Kanzlei Commeo LLP berät ihre Mandanten in allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.

Christoph Weinert spricht am 11. Februar 2016 ab 11.30 Uhr  beim Faktencheck zum Thema „Wettbewerbsrecht im Holzmarkt“

DeSH: Herr Weinert, welche Bedeutung hat das Kartellrecht für die Sägeindustrie?

Christoph Weinert: Die Regeln des Kartellrechts besitzen in der Holzwirtschaft einen hohen Stellenwert, der aktuell durch das noch andauernde Kartellverfahren gegen das Bundesland Baden-Württemberg unterstrichen wird. Ein Schwerpunkt dieses Verfahrens ist die Rolle des Staates bei der gebündelten Rundholzvermarktung. Die Reichweite des Kartellrechts geht jedoch über diese besondere Fragestellung hinaus. Kartellrechtlich relevant ist jedes Verhalten privater und/oder öffentlicher Markteilnehmer, das eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

DeSH: Unterscheidet sich die Holzwirtschaft aus Sicht des Kartellrechts von anderen Wirtschaftssektoren?

Christoph Weinert: Ja, es existiert tatsächlich eine Besonderheit: Gemäß § 40 BWaldG findet das deutsche Kartellverbot keine Anwendung auf Beschlüsse der in der Norm aufgezählten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (z. B. Forstbetriebsgemeinschaften). Die Norm betrifft jedoch ausschließlich das wirtschaftliche Agieren der Mitglieder innerhalb des jeweiligen forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Auf das unternehmerische Handeln der Mitglieder außerhalb des Zusammenschlusses bzw. das Verhalten mehrerer Zusammenschlüsse zueinander ist das Kartellverbot uneingeschränkt anwendbar. § 40 BWaldG ist somit keinesfalls als „Freischein“ von den strengen Regeln des Kartellrechts zu verstehen.

DeSH: Was bedeutet dies konkret?

Christoph Weinert: Das Kartellverbot erfasst nicht nur wettbewerbsbeschränkende Absprachen (z. B. Preisabsprachen), sondern auch sogenannte abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen. Hierunter fällt insbesondere der Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen zwischen Wettbewerbern. Neben dem direkten Austausch sensibler Informationen (z. B. geplante Preiserhöhungen), der von den Kartellbehörden regelmäßig bebußt wird, kann auch das sog. Price-Signalling zwischen Wettbewerbern mittels gezielter Veröffentlichungen (z. B. über die Presse) kartellrechtlich problematisch sein. Maßgeblich kommt es hierbei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob ein Kartellrechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Weitere Informationen zum 11. Internationen Kongress der Säge- und Holzindustrie sowie 3. AGR-Rohstoffgipfel unter www.saegewerkskongress.de